Kündigung der Wohnung- und nun?

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wohnung fotografieren: Vermieter dürfen ohne Zustimmung des Mieters keine Fotos von bewohnten Räumen machen oder veröffentlichen, da dies die Privatsphäre verletzt.

  • Neutral streichen: Wird eine neutral gestrichene Wohnung übergeben, muss der Mieter beim Auszug grelle Farben beseitigen. Schadensersatz ist möglich, wenn dies unterlassen wird.

  • Kaution nicht abwohnen: Die Mietkaution darf nicht zur Begleichung der letzten Mieten genutzt werden. Sie dient als Sicherheit für Ansprüche nach Vertragsende.

  • Abnutzung und Schäden: Normale Abnutzungen wie Kratzer müssen nicht beseitigt werden. Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch z. B. Brandlöcher hingegen schon.

  • Nachmieter vorschlagen: Eine verkürzte Kündigungszeit ist möglich, wenn ein vom Vermieter akzeptierter Nachmieter bereitsteht – jedoch nur mit Zustimmung des Vermieters.

Darf der Vermieter die Wohnung fotografieren?

Handydisplay mit geöffneter Kamera auf eine Kerze in der Wohnung gerichtet.

Nach Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter sicherlich ein großes Interesse daran, möglichst schnell einen Nachmieter zu finden. Hierzu macht der Vermieter in der Regel Fotos der Wohnung, um diese auf Wohnungsbörsen einzustellen. Hierzu fehlt dem Vermieter aber das Recht, da die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Mieters verletzt wird, wenn Fotos der bewohnten Räume einer unbestimmten und unbewachten Anzahl an Menschen auf Wohnungsbörsen zur Verfügung gestellt wird.


Der Mieter darf folglich selbst entscheiden, ob der Vermieter die Fotos machen und veröffentlichen darf oder nicht, da der Mieter selbst das Hausrecht ausübt. Allerdings hätte der Vermieter für die Beweissicherung von Schäden einen Anspruch darauf Fotos zu machen, der Mieter muss aber auch hier zustimmen (vgl. LG Frankenthal/Pfalz 2 S 218/09).

Muss die Wohnung zum Auszug neutral gestrichen werden?

Ja. Im entsprechenden Fall wurde eine in einem neutralen weiß gestrichene Wohnung übergeben. Die Mieter strichen einzelne Wände in knalligen Farben und gaben die Wohnung auch in jenem Zustand zurück. Da der Vermieter mit Haftgrund und zweimal mit weißer Farbe nachstreichen lassen musste, um die farbigen Wände loszuwerden, verlangte der Vermieter diese Kosten vom ehemaligen Mieter zurück. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter nach §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz leisten müssen, da die farbigen Wände viele Mietinteressenten abschreckt und die Neuvermietung unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters, dass die Farbgebung von einen breiten Masse an Mietinteressenten nicht akzeptiert würde, wurde somit bestätigt (vgl. Bundesgerichtshof VIII ZR 416/12).

Kann ich meine Mietkaution abwohnen?

Nein! Das Anrecht auf die Rückzahlung der Mietkaution greift erst, wenn das Mietverhältnis beendet wurde und Ansprüche des Vermieters geprüft (und abgerechnet) werden konnten. Bis dahin behält der Vermieter die Mietkaution als Sicherheit. Finanziell einfacher lässt es sich da mit einer Mietkautionsbürgschaftumziehen.

Muss ich Abnutzungserscheinungen beseitigen?

Natürlich wohnt man in einer Wohnung, somit sind Abnutzungen an der Tagesordnung. Kleinere Schäden wie der Kratzer in der Arbeitsplatte oder die Macke im Parkettboden gehören zum normalen Gebrauch der Wohnung und müssen nicht beseitigt werden. Bohrlöcher, die für den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung unvermeidlich waren, müssen beim Auszug nicht verschlossen werden. Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch zustande kamen, wie Brandlöcher im Teppich, müssen hingegen behoben werden, bzw. kann hierbei Schadensersatz verlangt werden. So genannte Schönheitsreparaturen sind hiervon allerdings ausgenommen.

Kann ich drei Nachmieter vorschlagen, um die Kündigungszeit zu verkürzen?

Um schneller aus dem Mietvertrag herauszukommen, ist es vor allem wichtig, dass der Vermieter mitspielt. Eine Verkürzung der Kündigungszeit greift erst, wenn ein für den Vermieter akzeptabler Nachmieter gefunden wurde.

Fazit

Die Kündigung der Wohnung setzt bestehende Regelungen nicht außer Kraft. Die Absprache zwischen Mieter und Vermieter sollte hier eng geführt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 09. Januar 2014

Kategorie: Umzug, Kündigung