Das Wichtigste auf einen Blick
- Widerrufsrecht: Verträge per Internet, Telefon oder außerhalb der Geschäftsräume können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.
- Widerrufsbelehrung: Ohne schriftliche Belehrung verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.
- Einwilligung zur Tätigkeit: Der Kunde kann zustimmen, dass der Makler sofort tätig wird; das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Leistung.
- Folgen des Widerrufs: Bereits gezahlte Beträge werden zurückerstattet, bei Teilleistung kann der Makler Wertersatz verlangen.
- Maklerschutz: Ergänzungen um Widerrufsbelehrung und Zustimmung zur sofortigen Tätigkeit sind empfohlen.
Wie wird der Maklervertrag geschlossen?
Das Exposé ist gut gestaltet, die Wohnung ansprechend, der Balkon groß, die Mietkaution kann per Mietkautionsbürgschaft geleistet werden – perfekt. Bei Interesse an einer Immobilie nimmt der Interessent, nach Lektüre des Exposés mit Angabe der Provisionshöhe, Kontakt zum Makler auf. Der Makler bestätigt die Anfrage per Mail und schon ist der Maklervertrag laut Fernkommunikation (also Internet, Email, Post, Telefon) geschlossen.
Seit dem 13. Juni 2014 gibt es aber ein Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, mit dem das Widerrufsrecht in Europa vereinheitlicht werden soll. Lange war umstritten, ob auch Fernabsatzgeschäfte wie Maklerverträge unter das neue Gesetz fallen. Seit Inkrafttreten des „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ ist klar: Ja, Maklervertrag widerrufen ist möglich, wenn eine Provision vereinbart wurde.
Maklervertrag widerrufen - Gibt es Ausnahmen?
Auch wenn nur jeder 20. Deutsche einen Makler nutzt (s. Grafik), ändert sich für Makler als auch die Kunden einiges. Nach §312c BGB zählt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, sowie bei Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (§ 312b BGB). Folglich müssen Immobilienmakler künftig eine Widerrufsbelehrung aushändigen. Das bedeutet:
- Innerhalb von 14 Tage nach Vertragsabschluss kann jeder Maklervertrag widerrufen werden. Der Widerruf kann telefonisch oder schriftlich (Fax, Mail, Brief) mit eindeutiger Erklärung erfolgen.
- Der Makler muss bei Fernabsatzgeschäften eine Widerrufsbelehrung in schriftlicher Form erteilen. Tut er dies nicht, kann der Vertrag noch 12 Monate und 14 Tage danach widerrufen werden. Erfolgt eine verspätete Widerrufsbelehrung führt dies zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat.
Wenn der Makler vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für seinen Kunden aktiv werden möchte, muss der Makler folgendes tun:
- Ordnungsgemäße Belehrung des Kunden
- Einwilligung zur sofortigen Tätigkeit (am besten schriftlich, da nachweisbar)
- Der Kunde bestätigt, dass mit Inanspruchnahme der Maklerleistung (vollständige Erfüllung des Vertrages seitens des Maklers) das Widerrufsrecht erlischt.
Maklervertrag widerrufen - Folgen des Widerrufs
Wird ein Maklervertrag widerrufen, müssen alle bereits geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen an den Kunden zurückgezahlt werden. Wenn der Makler die Leistung hingegen schon vollständig erbracht hat, ist ein Widerruf nicht mehr gültig, sofern die zuvor genannten drei Punkte eingehalten wurden. Eine so schnelle Leistungserbringung (maximal 2 Wochen) kommt bei Wohnungen in 23% der Fälle vor.
Wird der Widerruf bei unvollständiger Vertragserfüllung ausgesprochen, entfällt der Provisionsanspruch. Der Makler kann aber für bereits erbrachte Leistungen Anspruch auf „Wertersatz“ haben, was wohl der Provision gleichkommen wird (§357 Abs. 8 BGB).
Maklervertrag widerrufen - Folgen des Gesetzes
Makler sollten die Maklerverträge mit der Widerrufsbelehrung ergänzen und eine extra zu unterschreibende Einwilligung zur sofortigen Tätigkeit verwenden.
Wird der Vertrag nicht über Fernkommunikation oder nur in den Geschäftsräumen geschlossen, greift das Gesetz für Fernabsatzgeschäfte nicht mehr. Es könnte also sein, dass einige Makler aus Angst und Unwissenheit sich zukünftig den Maklervertrag wieder im persönlichen Gespräch unterschreiben lassen, denn fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen können abgemahnt werden.
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 16. Juni 2014
Kategorie: Mietrecht, Wohnungssuche