Das Bestellerprinzip tritt am 01. Juni 2015 in Kraft. Was bedeutet das für Makler, Vermieter und Mieter? kautionsfrei.de zeigt auf, wie Makler das Bestellerprinzip nutzen können.
Wann tritt das Bestellerprinzip in Kraft?
Im Gegensatz zur Mietpreisbremse, die nur für Gebiete mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“, in Kraft tritt, tritt das Bestellerprinzip ab 01. Juni 2015 flächendeckend in Kraft. Damit soll der Mieter finanziell entlastet werden, denn mit Wegfall der Maklerprovision und Sparen der Mietkaution fallen „nur“ noch, Umzugs- und Renovierungskosten an.
Wie kam es zum Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip wurde erstmals 2010 von Bündnis’90 Die Grünen beantragt und von der schwarz/gelben Mehrheit mit Hinweis auf die Vertragsfreiheit abgelehnt. Im Mai 2013 scheiterte eine Bundesratsinitiative aufgrund von
Diskontinuität. Die SPD brachte dann das Bestellerprinzip in den Koalitionsvertrag der Großen Koalition. Im Oktober 2014 wurde das Mietrechtsnovellierungsgesetz von der Bundesregierung beschlossen, der Bundesrat forderte allerdings Nachbesserungen. Im März 2015 wurde das Gesetz vom Bundestag verabschiedet und soll nun am 01. Juni 2015 in Kraft treten. Die Provision an den Makler kann somit nur durchgesetzt werden, wenn ein entsprechender Maklerauftrag vorliegt. Übrigens: Den Grünen geht das aktuelle Gesetz nicht weit genug. Sie fordern gleiches auch für Immobilienverkäufe, aktuell greift das Gesetz nur bei Vermietungsaufträgen.
Das Gesetz im Detail
Laut § 2 Abs. 1a WoVermRG darf der Makler fortan vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern. Hinzu kommt ein weiterer Passus, nachdem es stark erschwert, wenn nicht sogar verhindert, wird, als Mieter einen Makler zu beauftragen. Hierbei wird nicht zwischen vermögenden und weniger vermögenden Wohnungssuchenden unterschieden. Der Vermittlungsauftrag muss immer in Form eines Vermittlungsvertrages vorliegen, damit der Makler aktiv werden kann und anschließend auch eine Provision erhält. Der Makler darf weiterhin keinen gleichartigen Suchauftrag annehmen, oder für eine Wohnung, die ihm bereits bekannt ist, ein Entgelt verlangen. Wie dies sich dann wirklich in der Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten. Apropos: Wenn gegen das Bestellerprinzip verstoßen wird, stellt dies nach § 8 I 1 Nr. 1 WoVermG eine Ordnungswidrigkeit dar, das Bußgeld kann hierbei bis zu 25.000€ betragen.
Was passiert mit Makleraufträgen, die vor Inkrafttreten des Bestellerprinzips erteilt wurden?
Auch wenn Beauftragung, Wohnungsbesichtigung und Mietvertrag zu unterschiedlichen Zeitpunkten vor und nach Inkrafttreten des Bestellerprinzips vollzogen werden, ist der Abschluss des Maklervertrages maßgeblich.
Wer bezahlt den Makler?
Bisher war in der Vermietung bei den meisten Maklern die so genannte Außenprovision gang und gäbe. Hierbei kommt der Mieter für die Provision auf. Das Gegenteil ist die Innenprovision, bei der der Vermieter für die Provision aufkommt (Bestellerprinzip). Makler sollten nun noch vor Inkrafttreten des Bestellerprinzips offen auf die Vermieter zugehen und auf die neue Gesetzeslage hinweisen. Auch wenn viele Makler glauben, dass die Vermieter die Immobilien selbst vermitteln werden, haben gerade private Vermieter hiermit ihre Probleme und sind auf die Hilfe von Maklern angewiesen. Häufig wurde die Immobilie als Altersvorsorge gekauft, sodass man sich möglichst wenig damit beschäftigen möchte. Hier können Makler mit maßgeschneiderten Leistungspaketen punkten.
Mehr Leistung?
Laut einer Umfrage von Immowelt befürchten 69 Prozent der Makler, dass sich das Gesetz negativ auf die geschäftliche Entwicklung auswirken wird. Doch wird das wirklich passieren? Viele Makler können ihr Angebot erweitern, mit günstigen Angeboten, Paketpreisen oder Flatrate locken. Auch Hinweise auf das umfangreiche Leistungsspektrum kann Vermieter überzeugen. Zusatzleistungen hierbei sind bspw. eine inkludierte Bonitätsprüfung der Mieter via Mietkautionsbürgschaft, das Erstellen von Grundrissen, die Analyse der ortüblichen Vergleichsmiete (Mietpreisbremse), oder auch das Anbieten von einer Mietausfallversicherung zur Absicherung des Vermieters. Auch die Beschaffung des Energieausweises oder Vorbereitung des Mietvertrages kann als Zusatzleistung aufgenommen werden. Viele Makler bieten diese Leistungen bereits an, der Vermieter kriegt bis dato allerdings nur wenig davon mit. Hier ist eine offene Kommunikation gefragt, ein transparenter Leistungsumfang schafft Vertrauen.
Wie reagieren die Verbände auf das Gesetz?
Die Interessenverbände der Immobilienwirtschaft reagieren verschieden auf das Bestellerprinzip. Der IVD versuchte noch bis zuletzt mit einem offenen Brief an den Bundespräsidenten das Gesetz zu stoppen. Auch zuvor hatte der IVD mittels einer Online-Petition, einem verfassungsrechtlichen Gutachten, als auch Öffentlichkeitsarbeit mit Anzeigen in der FAZ versucht, das Bestellerprinzip aufzuhalten. Der IVD kündigte bereits eine Verfassungsklage nach Inkrafttreten an, da das Bestellerprinzip ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit sei.
Der BVFI unterstützt eine Aktion von Bettina Schönhoff zur Verfahrensvorbereitung gegen das Bestellerprinzip. Diese fordert Gerechtigkeit für den Mieter, da viele Deutsche ohne die Hilfe von Maklern keine Wohnung finden würden. Mit dem Bestellerprinzip könnten Mieter, selbst wenn sie wollten, eine Maklerdienstleistung nicht mehr in Anspruch nehmen. Schuld an der aktuellen Misere im Wohnungsmarkt sei eine verfehlte Wohnungsbaupolitik, die Makler sollen nun als Sündenböcke herhalten, so die Maklerin im Interview auf zeit.de.
Vorteil: Städte ohne angespannten Wohnungsmarkt
Im Vorteil sind beim Bestellerprinzip wie bei der Mietpreisebremse kleinere Städte, in denen es bei der Vermietung einen Angebotsüberhang gibt. In solchen Orten ist bereits jetzt eine Innenprovision üblich, sodass der Mieter
dort schon heute keine Provision zahlen muss.
Fazit
Das Bestellerprinzip kommt am 01. Juni 2015. Makler sollten sich mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen und Vermieter auf ihr Leistungsspektrum und mögliche Preispakete hinweisen. Mieter, die die Provision sparen wollen, sollten hingegen erst nach dem 01. Juni 2015, nach Inkrafttreten des Bestellerprinzips, mit der Wohnungssuche beginnen.
Ein weiterer Punkt aus dem Koalitionsvertrag steht übrigens noch aus: Die Qualitätssicherung bei Maklerleistungen. Die Bundesregierung möchte bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für den Maklerberuf und diskutiert einen Fach- und Sachkundenachweis für Makler. Ein konkreter Zeitplan für diesen Gesetzesentwurf liegt allerdings noch nicht vor.
Von Marilla Schleibaum | Letzte Aktualisierung: 24. April 2015
Kategorie: Miete & nebenkostenabrechnung, Mietpreisbremse, Mietrecht, Wohnungsmarkt