Wohnungsübergabe - 5 Mängel, die Eigentümer hinnehmen müssen

Mängel bei der Wohnungsübergabe

brauner Holzfußboden mit zwei blauen Turnschuhen bei einer Wohnungsübergabe

Wohnungsübergabe - Nicht alle Gebrauchsspuren müssen beseitigt werden

Die Wohnungsübergabe beim Auszug ist für Mieter und Vermieter eine Zitterpartie. Der Mieter möchte ohne Kosten und Aufwand die Wohnung verlassen, der Vermieter möchte seine Wohnung in guten Zustand wissen, um sie schnell weitervermieten zu können. Es ist nicht verwunderlich, dass nach dem Auszug von Mietern Gebrauchsspuren zurückbleiben. Das Leben in der Wohnung, aber auch der Umzug selbst können unschöne Relikte an Wänden, Türen oder Fußböden hinterlassen. Unser Tipp vorweg für Mieter und Vermieter: Niemals das Wohnungsübergabeprotokoll beim Ein- oder Auszug vergessen, denn es sichert beide Parteien ab, was den Zustand der Mietfläche zum Zeitpunkt des Aus- oder Einzugs angeht.


Einige Mängel darf der Vermieter bei der Wohnungsübergabe beanstanden, während er andere ohne Anspruch auf Schadensersatz hinnehmen muss. Welche das sind, wird im Folgenden erläutert:

1. Streichen in Eigenarbeit?

Streicht der Mieter in Eigenregie, führt dies nicht immer zum professionellsten Ergebnis. Auch Freunde oder Bekannte, die der Mieter um Hilfe bittet, sind im seltensten Fall Meister des Malerhandwerks. Dieser Umstand gehört zu den Dingen, die der Vermieter hinnehmen muss. Denn gesetzlich ist es zulässig, dass Mieter die Schönheitsreparaturen, die im Mietvertrag vereinbart wurden, selbst vornehmen.

2. Zerkratzte Fußböden

Nach dem Auszug weisen die meisten Fußböden Kratzer, Druckstellen oder Abnutzungsspuren auf. Eine Sanierung dieser Schäden zählt aber nicht zu den Schönheitsreparaturen und fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters. Für Makel, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehen, wie beispielsweise Brandlöcher oder Weinflecken, muss der Bewohner aufkommen.

3. Abnutzung von Armaturen und Interieur

Auch ein abhanden gekommenes Kühlschrankfach oder ein verkalkter Duschkopf berechtigen den Vermieter nicht zu einer Schadensersatzforderung. Das Amtsgericht Zweibrücken entschied (Az : 2 C 71/13), dass diese Art der Defekte der normalen Abnutzung zugeschrieben werden, weshalb der Mieter nicht dafür aufkommen muss.

4. Mängel im Bad

Kleine Kratzer auf den Fliesen oder verfärbte Fugen zählen zu den normalen Abnutzungsspuren. Sofern diese Mängel nur im üblichen Maß auftreten, muss dieser Zustand vom Eigentümer akzeptiert werden.

5. Die „besenreine“ Übergabe

Ist im Mietvertrag die Rede von einer „besenreinen Übergabe“ kann dies wörtlich genommen werden. Demnach ist der Mieter verpflichtet, die Räume ordentlich zu fegen und grobe Verunreinigungen zu beseitigen. Nicht einmal die Fenster müssen geputzt werden. Lediglich Überbleibsel wie Klebereste oder Dekorationsrückstände sind zu entfernen.

Fazit

Grundsätzlich sollten Eigentümer bei der Wohnungsübergabe ganz genau hinsehen und alle Mängel im Wohnungsübergabeprotokoll vermerken. Nur dann kann bei Schäden, die nicht auf eine normale Abnutzung zurückzuführen sind, ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

So können Sie das Renovieren verhindern oder eine Entschädigung dafür einfordern :
Wussten Sie, dass die meisten Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen ungültig sind? Finanztip empfiehlt, mit dem Portal www.wenigermiete.de den Mietvertrag kostenlos prüfen zu lassen. Dazu müssen Sie unter dem Punkt Schönheitsreparaturen zunächst auswählen, ob Sie vor dem Auszug stehen oder die Schönheitsreparaturen bereits durchgeführt haben. Sie können noch bis zu 6 Monate nach Auszug eine Entschädigung einfordern.

Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 14. August 2014

Kategorie: Mietrecht, Mieterrechte, Kündigung