Das Wichtigste auf einen Blick
- Allgemeines Abstellen erlaubt: Gegenstände wie Kinderwagen dürfen abgestellt werden, sofern der Hausflur groß genug ist und sie keine Gefahren oder Schäden verursachen.
- Rechte der Bewohner: Mieter dürfen laut BGH auch Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäuser und Hausflure nutzen, wenn der Wohnraum keinen Platz bietet.
- Pakete und Sendungen: Lieferungen können im Hausflur abgelegt werden, solange sie nicht konkret stören oder behindern.
- Kein Sperrmüll: Fluchtwege müssen frei bleiben; Sperrgut darf nicht im Hausflur zwischengelagert werden. Andernfalls drohen Abmahnungen oder sogar Kündigungen.
- Vermieterpflichten: Unentfernter Sperrmüll kann entsorgt werden, wobei Kosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn vorher eine Aufforderung zur Beseitigung erfolgte.
Sicherheitsrisiko, Störfaktor oder gutes Recht?
Allgemein gilt: was nicht stört, ist auch erlaubt. Wenn durch das Abstellen der Gegenstände im Flur keine Schäden oder Gefahren entstehen bzw. sie nicht massiv im Weg stehen, müssen junge Familien oder Rentner keine Abmahnungen durch den Vermieter befürchten.
Laut BGH-Urteil (BGH V ZR 46/06 ) sind die Bewohner eines Hauses dazu berechtigt, Gegenstände im Hausflur abzustellen, wenn dieser ausreichend groß ist und die Mieter in der Wohnung dafür keinen Platz finden. Der Mieter hat demnach nicht nur das Recht, seine Wohnung zu benutzen; auch die Gemeinschaftsräume wie Hausflur oder Treppenhaus sind hier mit eingeschlossen. Das gilt auch für Besucher und Lieferanten des Mieters.
Das Recht des Mieters, für ihn bestimmte Sendungen zu erhalten, beinhaltet, dass sowohl Pakete, als auch nicht konkret an ihn adressierte Sendungen im Hausflur zur Mitnahme abgelegt werden dürfen. Voraussetzung ist auch hier, dass davon keine konkrete Störung oder Gefahr ausgeht.
Das Urteil
In dem entsprechenden Fall klagte der Eigentümer einer Miethaussiedlung gegen die Herausgeberin eines gedruckten Branchen- Verzeichnisses. Da dieses nicht in die Briefkästen passte, legte sie die einmal jährlich erscheinende Neuauflage des DIN A 4 großen und ca. 3,5 cm dicken Druckerzeugnisses in den Eingangsbereichen der Wohnhäuser aus. Die interessierten Bewohner nahmen sich jeweils ihr Exemplar mir, die übrig gebliebenen ließ die Herausgeberin wieder einsammeln. Der Vermieter wollte das Verteilen dieses Branchenverzeichnisses gerichtlich verbieten lassen. Erfolglos. Die Parteien einigten sich schließlich darauf, dass die Beklagte die ausgelegten Prospekte nicht mehr im direkten Zutrittsbereich des Hauses bzw. auf den Treppenstufen im Flur auslegen solle, sondern an weniger „störenden“ Orten. Das Gericht entschied, dass die Bewohner des Hauses einen Anspruch auf den Erhalt der Bücher hätten.
Ausnahme: Sperrgut
Ausnahme für die Nutzung von Flur und Treppenhaus: die Gemeinschaftsräume dürfen nicht als Zwischenlagerung für Sperrgut missbraucht werden. Alte Matratzen oder Möbel verstellen Mitbewohnern den Weg und versperren im schlimmsten Fall auch die Fluchtwege. Der Vermieter hat hier das Recht, den Mieter abzumahnen. Wird der Sperrmüll daraufhin nicht entfernt, ist sogar eine Kündigung rechtens. Wenn unklar ist, wem der Sperrmüll gehört, können die Entsorgungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Davor müssen diese allerdings aufgefordert worden sein, den Müll wegzuräumen und darauf hingewiesen bzw. vorgewarnt worden sein, dass sie sonst die Kosten zu tragen haben.
Von Katharina Abejon-Perez | Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2015
Kategorie: Mietrecht, Mieterrechte