Im nun verhandelten Fall hatte ein Mieter mit der Vermieterin vereinbart, dass die Kaution insolvenzfest auf einem Sonderkonto angelegt werden soll. Dies ist gesetzlich nicht festgeschrieben, kann aber extra vereinbar werden und wird auch sehr empfohlen, um im Falle der Insolvenz seine Kaution wiederzubekommen. Um diese Scherereien zu umgehen, empfiehlt sich eine Kautionsbürgschaft
Miete zurückgehalten, da Kaution nicht insolvenzfest angelegt
Die Vermieterin, welche einen Nutzungsvertrag mit der Eigentümerin des Objekts hatte, hatte sich in diesem Falle nicht an die Vereinbarung gehalten und die Kaution nicht insolvenzfest angelegt.
Die Vermieterin reichte im Oktober 2008 Insolvenz ein, der Insolvenzverwalter erreichte, dass das Mietverhältnis von der Eigentümerin selbst ab 05. November fortgeführt werden sollte. Das Insolvenzverfahren wurde erst im Dezember eröffnet.
Die Miete für die Monate April bis Oktober 2008 plus die wenigen Tage im November forderte der Insolvenzverwalter vom Mieter ein. Dieser verweigerte die Mietzahlung, da die Vermieterin sich nicht an die Abmachung zur insolvenzfesten Anlage der Kaution gehalten hatte.
Mieter muss Miete auch bei fehlendem Kautionskonto zahlen
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Miete bereits vor der definitiven Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen waren. Auch wurde das Mietverhältnis nicht beendet, weswegen die Rückzahlung der Kaution nicht notwendig war, daher gab es kein Zurückbehaltungsrecht. Die Anforderung zur insolvenzfesten Anlage der Kaution ist anderer Art als die Zahlung der Miete, deswegen kann hier nicht aufgerechnet werden (Az. IX ZR 9/12).
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2013
Kategorie: Mietrecht, Miete & nebenkostenabrechnung, Mietkaution