Ursachen für erhöhten Wasserverbrauch müssen Mieter selbst ermitteln
Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Zahlung einer Nachforderung aus der letzten Betriebskostenabrechnung. Laut Mieter war der Grund für die Nachzahlungsforderung ein erhöhter Wasserverbrauch infolge einer defekten Toilettenspülung, daher weigerte er sich die Summe zu zahlen. Allerdings hatte der Bewohner seinen Vermieter nicht über den bestehenden Mangel informiert, sodass dieser keine Gelegenheit hatte, den Defekt zu beheben. Der Mieter glich die Nachforderung nicht aus und der Fall ging vor Gericht.
Vermieter muss über defekten Spülkasten informiert werden
Während des Verfahrens hatte der Mieter dargelegt, dass der erhöhte Wasserverbrauch durch einen defekten Spülkasten entstand. Insofern konnte das Gericht unterstellen, dass die Nachzahlung aus den Betriebskosten, dem beteiligten Mieter anzurechnen ist und dementsprechend gerechtfertigt war. Das Gericht entschied zudem, dass der Mieter für den erhöhten Wasserverbrauch keinen Schadensersatz vom Vermieter fordern kann. Ein solcher Anspruch würde nur bestehen, wenn der Vermieter für den Mangel verantwortlich oder mit der Beseitigung dessen in Verzug geraten wäre. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Vermieter über den Defekt informiert wurde – was nicht geschah. Er wurde lediglich auf Unregelmäßigkeiten beim Kaltwasserzähler hingewiesen, der sich auch dann drehe, wenn kein Wasser abgenommen werde. Allein diese Angabe verpflichtet den Vermieter nicht, die Toilettenspülung der Mietwohnung zu kontrollieren beziehungsweise nach einem Mangel zu suchen. Dieser muss vom jeweiligen Mieter selbst ermittelt werden (AG Münster, Urteil v. 01.04.14, Az. 3 C 4087/13).
Von Katharina Abejon-Perez | Letzte Aktualisierung: 25. November 2014
Kategorie: Miete & nebenkostenabrechnung, Pflichten als mieter