Kuriose Mietrechtsurteile – das Best-of

Kuriose Mietrechtsurteile: Wo ein Kläger, da ein Richter

Zwei Männer im Anzug auf der Toilette. Der linke steht vor einem Pissoir und schaut dem anderen zu, welcher einen Handstand macht

Deutsche Gerichte müssen sich bei Streitereien zwischen Mietern und Vermietern nicht selten mit kuriosen Vorgängen befassen, die dann nahezu zwangsläufig zu genauso kuriosen Mietrechtsurteilen führen. Wir haben ein paar der interessantesten zusammengestellt.

Kuriose Mietrechtsurteile: Pinkeln im Stehen

Anlässe, sich als Mieter mit seinem Vermieter vor Gericht wiederzufinden, scheint es wie Sand am Meer zu geben. So vielseitig, wie sich die unterschiedlichen menschlichen Interessen dabei erweisen, genauso vielseitig sind die Urteile, die Richter an deutschen Gerichten über solche Auseinandersetzungen fällen.


Wenn zum Beispiel ein Mieter den Marmorfußboden seiner Toilette dadurch schädigt, dass er immer im Stehen pinkelt, dann kann der Vermieter nicht die Mietkaution für eine Reparatur einbehalten. Zumindest dann nicht, wenn er es nachweislich versäumt hat, den Mieter im Vorfeld auf die besondere Pflegebedürftigkeit des Marmors hinzuweisen ( Amtsgericht Düsseldorf, AZ 42 C 10583/14).


Auslöser des vor Gericht gelandeten Streits zwischen einem Mieter und seinem Vermieter war, dass letzterer sich weigerte, bei Beendigung des Mietvertrags die Mietkaution in voller Höhe auszuzahlen. Stattdessen beanspruchte er 1935,80 Euro für die Beseitigung von Schäden, die er nach dem Auszug des Mieters entdeckt hatte.

Im Gäste-WC der Wohnung war der teure Marmorboden rund um die Toilettenschüssel von Urinsprenkeln verätzt worden. Er war stumpf geworden. Ein vom Vermieter bestellter Gutachter stellte fest, dass dies auf regelmäßiges Pinkeln im Stehen zurückzuführen war.

Die “Domestizierung des Mannes”

Vor Gericht ging es nun schließlich um die Frage, ob das Pinkeln im Stehen eine “vertragsgemäße Nutzung der Mietsache” darstellt oder nicht. Hier urteilte Amtsrichter Stefan Hank nach Anhörung aller Argumente nun im Sinne des Mieters. Und die Begründung, die er anführte, könnte in manch einer Familie oder Beziehung für Konfliktstoff sorgen:


“Es bedarf vorliegend keiner näheren Erläuterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt”, stellte er unmissverständlich fest. “Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist Urinieren im Stehen durchaus weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit seinen Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.”

Pflegehinweise beachten

Der Gutachter hatte angemerkt, dass der Hersteller des edlen Bodens Pflegehinweise ausgegeben hatte, welche die besondere Empfindlichkeit des Materials berücksichtigten. Darauf hatte der Vermieter den Mieter aber nicht ausdrücklich hingewiesen, wie das Gericht feststellte. Aus diesem Grund treffe den Mieter für die Schäden keine Schuld. Er hatte von der Gefahr für den Boden, die sein Verhalten beim Urinieren hervorrief, nichts gewusst und auch nichts ahnen können. Aus diesem Grund muss der Vermieter die Kaution in vollem Umfang zurückzahlen.


In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil des Landgerichts Berlin bemerkenswert. Dieses erlaubte einem Mieter die Miete zu mindern, weil er das nächtliche Stehpinkeln seines Nachbarn als Geräuschbelästigung empfand (AZ 67S 335/08). Die Auffälligkeit des Geräuschs im Wohnbereich des Klägers wurde im Verfahren durch ein Sachverständigengutachten eindeutig nachgewiesen; eine
zehnprozentige Mietminderung sei deshalb dem Urteil zufolge gerechtfertigt.

Kuriose Mietrechtsurteile: Igel als Haustiere

Tiere sind ebenfalls häufiger Anlass für Streitigkeiten. Ob es der morgendliche Hahnenschrei, der kläffende Hund in der Nachbarwohnung oder die Geruchsbelästigung durch exotische Tiere sind – immer wieder müssen Gerichte abwägen, was zumutbar ist und was nicht.


So hatte das Landgericht Berlin über einen Fall zu urteilen, in dem eine Mieterin in ihrer Wohnung eine Auffangstation für verletzte Igel betrieb (AZ12 C 133/14). Nachbarn beschwerten sich über den Geruch, der aus der Wohnung ins Treppenhaus und in die anderen Wohnungen drang. Nach Beschwerden und einer Abmahnung, erhielt die Mieterin schließlich die Kündigung durch den Vermieter. Zu Recht, wie das Gericht urteilte. Igel seien Wildtiere, die nicht als typische Haustiere gelten könnten. Aus diesem Grund greife die im Mietrecht zugesicherte Möglichkeit für Mieter, sich Kleintiere zu halten, hier nicht.

Kuriose Mietrechtsurteile: Kettenraucher gewinnt wegen Verfahrensfehlern

Beim Thema Geruchsbelästigung kommt auch gleich der durch seinen Fall berühmt gewordene Düsseldorfer "Raucher Adolfs" in Erinnerung. Der bekennende Kettenraucher bekam von seiner Vermieterin die Kündigung, weil er vorgeblich nicht genug lüftete und die Aschenbecher nicht leerte. Dadurch sei es im Treppenhaus zu massiven Geruchsbelästigungen der anderen Mieter gekommen.


Dagegen kämpfte Herr Adolfs bis zum Bundesgerichtshof. Dieses hob das entscheidende Urteil des Landgerichts Düsseldorf tatsächlich auf, weil es als Verfahrensfehler monierte, dass sich die Vorinstanz nicht selbst von der Situation im Treppenhaus überzeugt habe (AZ VIII ZR 186/14). Das Landgericht hatte schlicht keinen Sachverständigen beauftragt, der die Geruchsbelästigung hinreichend attestiert hatte. Aus dem BGH-Urteil liest sich, dass das höchste deutsche Gericht es für unerlässlich hält, Ortstermine, Gutachten und ausführliche Zeugenbefragungen zur Grundlage von Urteilen zu machen.

Kuriose Mietrechtsurteile: Urteile rund ums Schnarchen

Ein häufiger Grund für eine fristgerechte Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter ist Eigenbedarf. Wenn der allerdings mit dem pathologischen Schnarchen des Vermieters begründet wird, erscheint eine gerichtliche Überprüfung der Eigenbedarfsrechtfertigung naheliegend.


In dem Fall, mit dem sich das Amtsgericht Sinzig befassen musste, wurde einem Mieter gekündigt, weil die Ehefrau des Vermieters unter dessen Schnarchgeräuschen litt. Damit dieser nicht auf immerdar im Wohnzimmer nächtigen müsse, benötige er ein weiteres Zimmer.


Das Gericht sah die daraufhin dem Mieter gegenüber ausgesprochene Eigenbedarfskündigung als gerechtfertigt an, da der Vermieter nachweisen konnte, dass er sämtliche medizinische Maßnahmen gegen das Problem ergriffen habe (AZ 4 C 1096/97).


In einem anderen Fall wollten Mieter zunächst eine Minderung der Miete und später sogar die Kündigung durchsetzen, weil sie das laute Schnarchen eines Nachbarn nicht mehr ertragen konnten. Sie begründeten die Mietminderung mit einer mangelhaften Schallisolierung seitens des Vermieters. Das angerufene Amtsgericht Bonn widersprach mit der Begründung; der in dem betreffenden Altbau vorhandene Schallschutz sei nicht mit dem eines Neubaus gleichzusetzen. Daher sei er als ausreichend zu bewerten; die Schnarchgeräusche des Nachbarn seien somit zu akzeptieren (AZ 6 C 598/08).

Kuriose Mietrechtsurteile: Oktoberfestgutscheine in den Nebenkosten

Dass Sonderzahlungen über die Nebenkosten auf alle Mieter einer Wohnanlage umgelegt werden können, muss in aller Regel von den Mietern akzeptiert werden. Besteht eine solche Gratifikation aber aus einem Wertgutschein für das Münchner Oktoberfest, dann stellt dies eine geldwerte Leistung dar, und kann ebenfalls den Mietern in Rechnung gestellt werden.


Den hierfür veranschlagten Anteil eines Betrags von 15,10 Euro (für ein halbes Wiesnhendl und eine Maß Bier) weigerte sich ein Mieter zu bezahlen. Der Vermieter klagte und erhielt vom Amtsgericht München Recht (AZ 424 C22865/06). In seinem Urteil verwies das Gericht darauf, dass die Umlagefähigkeit einer solchen in München und Umgebung durchaus üblichen Hausmeistergratifikation nur durch den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz begrenzt werde, der von einem „wirtschaftlich denkenden, vernünftigen Vermieter“ zu beachten sei.


Weiterhin, so das Urteil, sei bekannt, dass eine Platzreservierung in einem Wiesnzelt die Abnahme eines Gutscheins für ein halbes Hendl sowie zwei Gutscheine für je eine Maß Bier erfordere. Der „in der freien Wirtschaft Tätige“ könne daher in der Regel nicht nur ein halbes Wiesnhendl, sondern sogar mindestens 2 Maß Bier konsumieren.


Vor diesem Hintergrund habe der Vermieter im vorliegenden Fall sogar besonders sparsam gehandelt, da er neben einem Gutschein für ein halbes Hendl nur einen Gutschein für eine Maß Bier an den Hausmeister ausgehändigt habe!

Von Marilla Schleibaum | Letzte Aktualisierung: 25. August 2016

Kategorie: Mietrecht, Mieterrechte, Ruhestörung & lärmbelästigung