Das Wichtigste auf einen Blick
- Mietminderung bei Belästigungen: Bei erheblichem Lärm, Schmutz oder Geruchsbelästigung ist eine Mietminderung möglich, aber nur nach Fristsetzung für den Vermieter.
- Nachbarschaftsstreitigkeiten lösen: Häufige Streitpunkte wie Kinderlärm oder Geruchsbelästigung können gerichtlich geklärt werden, meist auf Basis der Zumutbarkeit.
- Ruhestörung und Lärm: Die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr muss eingehalten werden; wiederholte Verstöße können gemeldet werden und rechtliche Schritte nach sich ziehen.
- Schutz des Hausfriedens: Der Vermieter ist verpflichtet, bei Streitigkeiten zwischen Mietern Maßnahmen zum Schutz des Hausfriedens zu ergreifen.
- Beleidigungen oder Handgreiflichkeiten: Diese können eine fristlose Kündigung für den Verursacher rechtfertigen, wenn das Verhalten als unzumutbar eingestuft wird.
Rücksichtslose Nachbarn können die Wohnqualität erheblich mindern
Von Lärmbelästigungen in jeder Form über Verunreinigungen im Vorgarten, zu üblen Gerüchen im Treppenhaus, zugeparkten Stellplätzen, bis zur Höhe von Zäunen und Gartenbepflanzungen – Gründe für einen Nachbarschaftsstreit gibt es viele. Aber damit kein falscher Eindruck entsteht: Laut einer repräsentativen Studie der TU Darmstadt, die von der TAG-Immobilien AG in Auftrag gegeben wurde, ist die Mehrheit der Mieter in Deutschland durchaus zufrieden mit den Nachbarn. Allerdings ergab die Studie auch, dass jeder Zweite von seinem unmittelbaren Nachbarn nicht mehr weiß, als den Namen, der auf dem Klingelschild steht.
Diese Anonymität ist durchaus gewollt, wie eine weitere Zahl deutlich macht: Nur etwa 35 Prozent der befragten Mieter wünscht sich einen engeren Kontakt zum Nachbarn, etwa durch den Treppenhausplausch oder gemeinsame Grillabende.
Den Wunsch nach Anonymität haben sowohl Frauen als auch Männer: Frauen kennen ihre Mitbewohner prozentual nur unwesentlich besser als Männer. Dennoch geben 63 Prozent ihrer Nachbarschaft gute oder sehr gute Noten. Lediglich sieben Prozent bezeichnen den Umgang untereinander als mangelhaft oder ungenügend.
Wie mindere ich die Miete richtig bei Lärm und Schmutz?
Zunächst ist es wichtig, dass Sie ihre bisherige Miete weiterzahlen. Wenn der Vermieter später einer Mietminderung zustimmt, bekommen Sie entweder Geld zurück oder es wird ihnen als Guthaben aus Ihre zukünftigen Mietzahlungen gutgeschrieben.
- Sie können über einen Mietverein gehen, allerdings nur, wenn Sie dort bereits Mitglied sind. In der Regel dauert es auch einige Zeit, bis Sie einen Termin bekommen.
- Auf wenigermiete.de kann man den Wohnungsmangel kostenlos prüfen lassen und die Mietminderung in Auftrag geben. Eine Gebühr wird nur fällig, wenn das Portal erfolgreich ist.
- Eine weitere Option sind Selbstständige, auf Mietrecht spezialisierte Anwälte. Sie berechnen jedoch vorab viele hundert Euro Gebühr.
Jeder Achte versteht sich nicht mit seinem Nachbarn
Aber eine Zahl der Studie von 2014 ist dann doch erschreckend: etwa 12 Prozent der befragten 1000 Mieter gab an, sich mit seinem Nachbarn nicht zu verstehen. Hier liegt das Potential für die Flut von Nachbarschaftsstreitigkeiten, die häufig genug vor Gericht landen.
Dabei geht es in fast der Hälfte aller Fälle um das Thema Ordnung und Sauberkeit. Aber auch Lärmbelästigungen stehen ganz oben auf der Beschwerdeliste. Und nicht zuletzt folgt die Einhaltung von Bauvorschriften und Ortsüblichkeiten bei Haus- und Gartengestaltung sowie deren Nutzung.
Sucht man als Betroffener sein Heil darin, im Streitfall einschlägige gesetzliche Vorgaben zur Klärung dessen heranzuziehen, was ein Nachbar darf und was nicht, kommt man sehr schnell in einen Irrgarten von voneinander abweichenden Gesetzen, Bauverordnungen, Immissionsschutzerlassen und – nicht zuletzt – von Hausordnungen. Hier kann in vielen Streitfällen nur die Abwägung von Rechtsgütern Klärung bringen, was letztlich nur durch gerichtliche Entscheidungen endgültig zu klären ist.
„Erheblich“ ist das (ent-)scheidende Wort bei Störungen durch nervige Nachbarn
In Deutschland kann man sich darauf verlassen, dass es zu jedem Umstand wenigstens eine Regel gibt. Es erscheint sinnvoll, sich damit zu beschäftigen – am besten schon bevor Streit ausbricht. So klären beispielsweise Landesimmisionsschutzgesetze (LImschG) darüber auf, dass „jeder sich so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist“ (§2,LImschG Berlin). Dazu gehört Lärm genauso wie Müll und Gestank.
Grundsätzlich darf laut Rechtslage keine erhebliche Belästigung für andere entstehen. Nun liegt es leider in der Natur des Menschen, prinzipiell unterschiedliche Auffassungen darüber zu haben, was „erheblich“ bedeutet. In vielen Fällen hilft hier aber eine ganz einfache Übung: erst darüber nachdenken, dann handeln, sowohl als Verursacher von als auch als Beschwerdeführer gegen Immissionen.
So kann in den allermeisten Fällen mit Rücksichtnahme und ein wenig Einfühlungsvermögen in das Empfinden und Denken des Nachbarn ein Streit schon im Vorfeld vermieden werden. Und ist man sich unsicher, wie der Nachbar über eine Sache denkt und empfindet, hilft zumeist einfaches Nachfragen – am besten beim Plausch im Treppenhaus oder beim gemeinsamen Grillen auf dem Balkon.
Die 6 häufigsten Gründe für Beschwerden über nervige Nachbarn:
1. Lärmbelästigung durch Kinder
Immer mehr Gerichte beschäftigen sich inzwischen mit Kinderlärm. Doch der Gesetzgeber hat entsprechende Klagen gegen Lärm aus Kindergärten oder von Spielplätzen bewusst gehemmt. Die Zusammenfassung von verschiedenen aktuellen Urteilen zeigt: Kinder gehören zum Leben dazu, größtenteils muss der Lärmpegel akzeptiert werden. Dennoch gibt es immer wieder Richter, die auch Kinder als Lärmquelle und damit als Belästigung darstellen.
2. Lärmbelästigung durch Erwachsene
Lärmbelästigung kann durch viele verschiedene Faktoren erfolgen. Ob durch eine Baustelle, Trittschall oder das nächtliche Liebesspiel – der Nachbar muss nicht alles hinnehmen. Generell gilt es, die Nachtruhe einzuhalten. Auch Partys dürfen die Nachtruhe nicht beeinträchtigen, wobei die meisten Nachbarn bei Partys, vor allem wenn es nicht allzu häufig vorkommt, relativ tolerant sind. Übrigens: Trotz Nachtruhe darf man nachts duschen oder die Waschmaschine laufen lassen. Ob man das seinen Nachbarn allerdings zumuten möchte, ist eine andere Sache.
Eine andere Sache ist die Lärmbelästigung durch Haustiere. Neben den Geräuschen spielen aber auch Dreck, Tierhaare und das Eindringen in die Wohnung eine Rolle.
3. Nicht eingehaltene Nachbarpflichten
Treppenhausreinigung und Gartenarbeit gehören zu den bekanntesten Nachbarpflichten. Auch wenn der Vermieter dafür verantwortlich ist, kann er die Pflicht auf den Mieter übertragen. Kommt es zur Nichteinhaltung, kann der Vermieter entsprechend darauf pochen.
4. Unfreundlichkeit
Manchmal hat man einen schlechten Tag. Wenn dann abends noch der Nachbar klingelt und sich beschwert, kann einem schon mal eine Beleidigung herausrutschen. Besser ist es, die Wut im Zaum zu halten.
5. Ein zugestelltes Treppenhaus
Manch einer stellt Rollator oder Kinderwagen im Treppenhaus ab, um keine unnötigen Sachen die Treppe hochschleppen zu müssen. Das ist auch sein gutes Recht, sofern das Treppenhaus groß genug ist. Anders liegt der Fall bei Sperrmüll im Treppenhaus, hier muss der Verursacher dafür aufkommen.
6. Geruchsbelästigung
Hin und wieder riecht es auch beim Nichtraucher in der Wohnung nach dem Zigarettenrauch der Nachbarn. Kein angenehmes Erlebnis, wenn der Rauch vom nachbarlichen Balkon in die Wohnung zieht. Hier können gewisse Zeiten vom Richter festgelegt werden, in denen geraucht werden darf und in denen der nichtrauchende Nachbar dann die Fenster schließen sollte.
Doch aufgepasst: Egal, wie sich Nachbarn miteinander verständigen, das Verhältnis vom Mieter und Vermieter muss stimmen
Wenn der Nachbar nicht einsichtig ist, kann der nächste Schritt sein, dieses Verhalten an den Vermieter zu melden. Wenn sich ein Mieter über unangemessenes Verhalten eines Nachbarn beschwert, sollte der Vermieter wiederum versuchen, den Hausfrieden mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wieder herzustellen. Bei wiederholten Beleidigungen oder gar Handgreiflichkeiten kann der Vermieter dem Verursacher zum Schutz der Nachbarn kündigen. Aber auch der belästigte Nachbar kann fristlos kündigen, wenn die Situation unzumutbar ist.
Schimpfwörter? Ein absolutes No-go für ein gesundes Mieter-Vermieter-Verhältnis
Auch im Mieter-Vermieter-Verhältnis sollte der Umgangston gewahrt werden. Wenn der Vermieter stark beleidigt wird und man dies nicht auf einen momentanen Kontrollverlust zurückführen kann, kann dem Mieter fristlos gekündigt werden.
Im entsprechenden Fall hatte der Mieter den Vermieter vor zwei Handwerkern aufgrund einer unberechtigten Forderung mit den folgenden Worten beschimpft: „Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch“. Der Vermieter erklärte sachlich, dass er dies nicht in Ordnung finde und der Mieter beschimpfte ihn erneut als Arschloch. Daraufhin kündigte der Vermieter ihm fristlos, was der Mieter nicht einsah.
Kann ein Mieter, der den Vermieter beleidigt, fristlos gekündigt werden?
Das Gericht entschied, dass dem Mieter nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) fristlos gekündigt werden könne, wenn dieser den Vermieter beleidigt. Auf Grundlage der Beschimpfung konnte von einer tiefen Missachtung seitens des Mieters ausgegangen werden.
Wenn die Beleidigung im Rahmen einer Provokation oder angespannten Streit-Atmosphäre kundgetan worden wäre, hätte der Fall anders gelegen. Auch muss hierbei ein momentaner Kontrollverlust ausgeschlossen werden, da der Mieter es nicht bei nur einer Beleidigung beließ.
Fazit:
Sicherlich gibt es Momente, in denen manches nicht richtig läuft, dies sollte man dennoch sachlich und nicht emotional klären - mit Nachbarn und Vermietern.
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 05. August 2015
Kategorie: Mietrecht, Ruhestörung & lärmbelästigung