Speermüll ist ein Sicherheitsrisiko
Von den Mietern hinterlassener Sperrmüll und Unrat im Treppenhaus, in Gemeinschaftsräumen oder auf dem Hof sind für Vermieter ein Graus, den sie sich nicht gefallen lassen müssen. Denn dieser mehr oder minder arglos abgelegte Müll
verschandelt nicht nur die gesamte Immobilie, sondern stellt auch ein Risiko dar.
Alte Matratzen, ausgediente Schränke & Co. können zum Beispiel wichtige Fluchtwege im Hausflur blockieren. Da der Vermieter die Sicherheit der Mieter gewährleisten muss, darf er im Fall von abgestelltem Unrat zunächst eine Abmahnung an den betreffenden Anwohner senden. Wird der Sperrmüll trotz wiederholter Abmahnungen nicht entfernt, darf der Vermieter sogar die Kündigung aussprechen. Ist der Müll nicht eindeutig einem Mieter zuzuordnen, kann er diesen entsorgen lassen, um seiner Sicherheitsgewährleistungspflicht nachzukommen.
Entsorgung auf Kosten aller Mieter
Die dabei entstehenden Kosten darf er im Anschluss auf alle Mieter umlegen. Er muss allerdings zuvor darauf hingewiesen haben, dass der Sperrmüll von den Mietern zu entfernen ist, da dieser ansonsten zu Lasten der Bewohner entsorgt wird. So hat auch der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der jeweilige Betrag in die Betriebskostenabrechnung einfließen darf. Wichtig ist dabei, dass regelmäßig Müll von Gemeinschaftsflächen entfernt werden muss. Selbst wenn dieser durch Dritte verursacht wurde, ist die Umlage für die Entsorgung rechtens. Die Verteilung der Kosten auf alle Mieter rechtfertigt der Umstand, dass diese entstehen, weil der Vermieter die allgemein zugänglichen Bereiche des Hauses in vertragsgemäßem und sicherem Zustand halten muss – was schließlich allen Anwohnern zugute kommt.
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2014
Kategorie: Mieterrechte, Pflichten als mieter, Mietrecht