Wer trägt die Verkehrs-Sicherungspflicht?
Allgemein obliegt die Verkehrssicherungspflicht der zuständigen Gemeinde. In der Regel wird diese Pflicht durch eine Satzung an den Hauseigentümer übertragen. Dieser wiederum kann durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag oder Hausordnung die Pflicht auf den Mieter übertragen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Az. 2 O 324/06). Bei Übertragung auf den Mieter, kann der Vermieter zwar darauf vertrauen, dass der Winterpflicht nachgekommen wird (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Az. 7 U 905/96), dennoch muss er eine Überwachungspflicht übernehmen und folglich den Mieter kontrollieren (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, Az. 1 O 60/00). Aber auch bei der Pflicht-Übertragung gibt es Einschränkungen. So kann einem körperlich eingeschränkten Senioren der Winterdienst nicht übertragen werden (vgl. Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 38A C 146/06). Weiterhin kann die Verkehrssicherungspflicht auch nicht nur dem Mieter der Erdgeschosswohnung übertragen werden (Amtsgericht Köln, Az. 221 C 170/11).
Wer zahlt?
Es gibt zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, jedoch muss der Mieter die Kosten der Schneeräumung bezahlen, sofern er durch entsprechende Regelung im Mietvertrag dazu verpflichtet wurde. Eine andere Möglichkeit ist die Übernahme der Kosten vom Mieter im Rahmen der Nebenkosten.
Wer haftet für den Schaden infolge eines Sturzes auf ungeräumten Wegen?
Wenn dem Mieter die Pflicht übergeben wurde, haftet dieser für den eintretenden Schaden, wenn er der Pflicht nicht nachkommt (vgl. Amtsgericht Ulm, Az. 6 C 986/86-03). Generell obliegt die Haftung demjenigen, der die Verkehrssicherungspflicht innehat. Die große Frage, ob dem beauftragten Winterdienstleister diese Haftung übertragen werden kann, ist in einer Vielzahl von Klauseln geklärt. Faktisch kann der Grundstückeigentümer im Verhältnis zum beauftragten Reinigungsunternehmen stets in der Haftung bleiben, wenn er beispielsweise der Kontrollpflicht nicht nachkommt. In Berlin gibt es hierzu eine klare Regelung, laut der die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Verantwortung auf Dritte nicht mehr möglich ist.
Der Vermieter kann auch für die Folgen haftbar gemacht werden, wenn der Winterdienst nicht klar geregelt wird (OLG Frankfurt/Main, 3 U 93/01). Auch ist der Eigentümer stets in der Kontrollpflicht.
Wo muss geräumt und gestreut werden?
Generell ist der Gehweg zu räumen. Laut dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 U 107/07) umfasst die Räumungspflicht aber auch die Zugangsrampe zur Tiefgarage. Bei einem Eckgrundstück, das an mehrere Straßen grenzt, müssen alle Gehwege entsprechend geräumt werden (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Az. 4 U 55/07). Die gute Nachricht: Es reicht 1,50 Meter breite Schneise zu schaufeln, in der man sich gefahrenlos bewegen kann. Für den aus dem Auto steigenden Passanten muss also kein extra Weg frei gemacht werden (vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 6 U 2402/00).
Übrigens: Der zur Seite geschaffte Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn sondern auf dem Gehwegrand gelagert werden.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Sofern im Mietvertrag und örtlicher Straßenreinigungssatzung nicht anders geregelt, greift das allgemein Übliche: Montag bis Samstag von 7.00 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr. (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Az. 5 U 101/08; Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 90/01; Bundesgerichtshof Az. VI ZR 135/83).
Fazit
Die Verkehrssicherungspflicht kann zwar auf Dritte übertragen werden, die Kontrollpflicht (bzw. in Berlin auch die Haftung) kann so aber nicht umgangen werden. Dass bei Nicht-Räumung neben eventuell anfallenden Schadensersatzansprüchen auch Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden können, wissen hierbei aber wohl die wenigsten.
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2013
Kategorie: Mieterrechte, Pflichten als mieter, Mietrecht